Wir sind ein Reiseveranstalter, der ausschließlich Drittleistungen einkauft und zu Paketen bündelt, mit diesem Geschäftsmodell also seit unserer Gründung margensteuerpflichtig nach § 25 UStG. So haben wir bislang auch unsere Rechnungen geschrieben, d.h. neben den einzelnen Leistungspositionen weisen wir einen Bruttogesamtbetrag unter Hinzufügung der Bezeichnung „Margensteuer anwendbar nach § 25 UStG!“ aus. Aus technischen Gründen – dies hängt mit einem selbstentwickelten Buchungs‐ und Auswertungstool zusammen – möchten wir die bislang immer im Paket erfassten Reiseleistungen zukünftig getrennt abrechnen (zumindest für einen Teil der verkauften Reisen), ohne dass dies unsere Eigenschaft als Veranstalter im Reise‐ und Steuerrecht beeinträchtigen soll. Dürfen wir anstelle einer Rechnung, die beispielsweise Flug und Hotel zum Reisepreis von 799 € beinhaltet, auch zwei Rechnungen schreiben, also eine über Nur‐Flug 299 €, die andere über Nur‐Hotel 500 €, beide natürlich mit obigem Margensteuerhinweis und entsprechender Versteuerung in der Buchhaltung?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-12 |
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