Frage: Wir haben den Beitrag in SRTour 11/2013 über die neuen Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen und Gutschriften aufmerksam gelesen, dabei aber keinen Hinweis darauf gefunden, ob die Rechnungserstellung in einer bestimmten Sprache zu erfolgen hat bzw. ob einige Sprachen u.U. ausgeschlossen sind. Konkret geht es um die Frage, ob z.B. ein deutscher Reiseveranstalter seine Rechnung auf Deutsch, in jeder anderen Sprache eines EU-Mitgliedslands oder aber auch in der Sprache von Drittländern abfassen darf. Wegen der Zentralisierung und Verlagerung unserer Buchführung ins Ausland denken wir darüber derzeit intensiv nach. Gibt es insoweit Vorgaben und/oder Einschränkungen?
Antwort: Wenngleich die Vorschriften über die korrekte Faktura von Leistungsbeziehungen im Umsatzsteuerrecht außerordentlich formal ausgestaltet sind, lässt sich rasch erkennen, dass hinsichtlich der verwendeten Rechnungssprache tatsächlich keine besonderen Anforderungen bestehen – und das ist auch gut so.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-10 |
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