Obwohl doch eigentlich § 651k BGB klare Vorgaben zur Insolvenzabsicherungspflicht des Reiseveranstalters macht, zeigen sich in der Praxis immer wieder Rechtsanwendungsprobleme. Insbesondere bei Einschaltung ausländischer Veranstalter besteht eine Umsetzungslücke.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-20 |
Seiten 18 - 20
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