Drittlandsleistungen, die als Reisevorleistungen eingekauft werden und beim Veranstalter als gebündelte Reiseleistung der Margenbesteuerung unterliegen, waren im Verlauf der letzten drei Jahre mehrfach Gegenstand gesetzlicher Änderungen. Durch Neuregelungen bei der Leistungsortbestimmung kam es wiederholt zu Verschiebungen bei der Drittlandsmarge, was zu unterschiedlichen Vorgehensweisen bei deren Berechnung führt. Hierauf soll im Folgenden anhand eines Beispiels näher eingegangen werden. Anzumerken ist vorab, dass sich sowohl die steuerfreie Drittlandsmarge als auch die Netto-Gesamtmarge über einen Drei-Jahres-Zeitraum für den Touristikunternehmer kontinuierlich verschoben hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-08 |
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