Zur ordnungsgemäßen (und vertragsgemäßen) Flugdurchführung gehört nicht nur, den Passagier und sein Gepäck möglichst pünktlich von A nach B zu befördern, sondern auch, dass der Passagier während der Luftbeförderung keine (flugbedingten) Verletzungen erleidet. Nun sollte man meinen, dass ohne Weiteres die Fluggesellschaft auf Schadensersatz haftet, wenn ein Passagier auf einem Flug dann doch verletzt wird – dass dies doch so einfach nicht ist, zeigt eine aktuelle BGH-Entscheidung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-09 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: