Insbesondere bei hohen und fortgesetzt anfallenden Verlusten droht Steuerpflichtigen als scharfes Damokles-Schwert der Finanzverwaltung, dass eine Liebhaberei angenommen und die steuerliche Anerkennung der Verluste verweigert wird. Dieses bei Betreibern von Ferienwohnungen häufiger auftretende Problem kann aber auch bei Gewinne erzielenden Unternehmern auftreten, wenn z.B. ein erfolgreicher Hotelier versucht, entsprechende Gewinne mit Verlusten aus anderen Bereichen zu verrechnen. Mit dieser Thematik befasste sich kürzlich der BFH in einem Urteil vom 23.8.2017.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-12 |
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