Der genehmigte Linienverkehr in Deutschland kennt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG neben Steuerbefreiungen und dem Nullsatz nach § 26 Abs. 3 UStG zwei Steuersätze: den Regelsteuersatz von 19% und den ermäßigten Steuersatz von 7%, der nur unter den engen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 UStG anwendbar ist. Für den genehmigten Linienverkehr mit Schiffen innerhalb einer Gemeinde oder bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km kommt bekanntlich der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, wann Linienverkehr mit Schiffen – der Gelegenheitsverkehr ist ohnehin nicht steuerbegünstigt – „genehmigt“ ist, vor allen Dingen dann, wenn nach Landesrecht überhaupt keine besonderen Genehmigungsvoraussetzungen bestehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-12 |
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