Nach wie vor sind Rechtsfragen in Verbindung mit geldwerten Vorteilen, die Arbeitnehmern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von dritter Seite zugewendet werden, ungeklärt. Die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte ist kasuistisch angelegt und führt allenfalls äußerst langfristig und „scheibchenweise“ zur Klärung. Die Vielfalt der Sachverhalte in der deutschen „Rabattgesellschaft“ ist unbegrenzt und macht Differenzierungen nach Gruppen nahezu unmöglich. Ob, wann und in welchem Umfang Rabattvorteile aus einem Dienstverhältnis resultieren bzw. ganz oder teilweise auch der Allgemeinheit bzw. Personengruppen ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis zugute kommen, ist offenbar der Sachverhaltswürdigung von Finanzrichtern im Einzelfall überlassen. Nach einer (leider) rechtskräftigen Entscheidung des FG Münster in Sachen „RIU-Punkte“ (vom 29.6.2011) wird nachstehend ein Zwischenstand zur einkommen- und lohnsteuerlichen Beurteilung dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-10 |
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