Dass nicht nur Leistungsbündel, sondern auch einzelne Leistungen der Sonderbesteuerungsform des § 25 UStG unterliegen können, ist nach einschlägigen Entscheidungen des EuGH und des BFH zur Besteuerung der Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen prinzipiell geklärt. Ob und inwieweit dies aber auch für einzelne Beförderungs-, Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen gilt, ist immer noch nicht sauber abgegrenzt. Mit einem Beschluss vom 1.3.2012 (Az.: Rs. C-220/11, Star Coaches) hat der EuGH Zweifel geweckt, ob die bisherige Einordnung von Einzelleistungen zutreffend sein kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-12 |
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