Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter (RV) Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, können nicht auch eine Erstattung beim Luftfahrtunternehmen beanspruchen. Mit dieser Entscheidung im Urteil vom 10.7.2019 – Rs. C-163/18 (PM des EuGH 91/19 vom 10.7.2019) stellt der EuGH klar, dass die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten nach der Fluggastrechte-Verordnung und nach der Richtlinie nicht kumulierbar sind. Eine solche Kumulierung würde zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der betroffenen Fluggäste zu Lasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens führen, da dieses nämlich Gefahr liefe, einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Veranstalter obliegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-09 |
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