In einem Vorabentscheidungsersuchen aus der Tschechischen Republik hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 1.3.2012 (in weniger als zehn Monaten nach Eingang der Rechtssache!) einige wesentliche Grundsätze der Margenbesteuerung, die schon zu Zeiten von Art. 26 der 6. EG-Richtlinie galten, auf die Art. 306 ff. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) für anwendbar erklärt. In diesem Beschluss verpasst er aber die Chance, die ewige Streitfrage des Margensteuerrechts zu entscheiden, ob die spezielle Reiseleistungsbesteuerung nur im Verhältnis zu Endverbrauchern oder aber auch gegenüber anderen Rechtspersonen, insbesondere also im B2B-Reisegeschäft gilt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-10 |
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