Für nach dem 31.12.2016 beginnende Wirtschaftsjahre werden die steuerlichen Mitwirkungspflichten erweitert, soweit Geschäftsbeziehungen mit Auslandsbezug bestehen. Inhaltlich geht es um die Zulieferung von Informationen für den internationalen Datenaustausch von Steuerbehörden. Die Staaten der OECD und der G20 hatten sich im sog. BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting = Erosion des Steuersubstrats und Gewinnverlagerung) darauf verständigt. Mit dem BEPS-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2016 (BGBl I 2016 S. 3000) wird ein Teil der Maßnahmen umgesetzt, damit unerwünschte Steuervermeidungen verhindert werden. Dies kann auch Reiseveranstalter betreffen, wenn diese grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen unterhalten und bestimmte Umsatzschwellenwerte erreichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-09 |
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