Im Zusammenhang mit der Frage, ob die vereinfachte Ermittlung von Anzahlungsmargen bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen durch die Umsetzung einer Einzelmargenermittlung gefährdet sein könnte, wurde bereits vor einigen Monaten auf ein EuGH‐Verfahren der polnischen Skarpa Travel sp. z o.o. (Rs. C 422/17) hingewiesen. In diesem Verfahren war streitig, ob Anzahlungen auf Reiseleistungen im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu besteuern sind und ob der Steueranspruch sich auch bei Anzahlungen auf die Marge beschränkt (vgl. Henkel, SRTour 8/2018 S. 9 ff., insbesondere S. 13). Mit Urteil vom 19.12.2018 hat der EuGH nun entschieden, dass zwar der Zeitpunkt der Vereinnahmung maßgeblich ist, die Besteuerungsgrundlage aber im Wege einer sachgerechten Schätzung der Kosten ermittelt werden kann, wenn die Höhe der erzielten Margen zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Damit könnte auch das im deutschen Umsatzsteuerrecht verankerte Verfahren der Ermittlung von Anzahlungsmargen (Abschn. 25.1 Abs. 15 Satz 5 UStAE) nach wie vor rechtsgültig bleiben. Allerdings bleibt der Ausgang der Diskussion über die Umsetzung einer Einzelmargenermittlung abzuwarten, denn auch für Zwecke der Anzahlungsbesteuerung geht der EuGH von einer Margenschätzung pro Reiseleistung aus.
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