Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie regelt, dass die EU-Mitgliedstaaten in nationaler Eigenverantwortung einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für bestimmte Lieferungen und Leistungen einführen dürfen, die in einem speziellen Anhang zur Richtlinie (ehemals Anhang H der 6. EG-Richtlinie, nunmehr Anhang III) aufgeführt sind. Diese Liste bezeichnet ausdrücklich Beherbergungsumsätze, jedoch nicht Restaurations- bzw. Gastronomieumsätze.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-18 |
Seiten 15 - 16
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