Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nach aktueller BFH-Rechtsprechung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Nur wenn ein solcher Zusammenhang ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-11 |
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