Häufig wird vor Gericht darum gestritten, wem der Anspruch auf pauschalen Schadenersatz aus o.g. Verordnung zusteht, wenn es um einen annullierten oder lang verspäteten Flug bzw. um eine Nichtbeförderung im Rahmen einer Dienstreise geht. Der Dienstreisende fliegt ja im Auftrag seines Arbeitgebers, der die Dienstreise und damit auch das Flugticket i.d.R. finanziert hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-13 |
Seiten 16 - 17
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