Zu den vielfältigen Fragen, die nach langjähriger Rechtsprechung des EuGH und des BFH nicht abschließend geklärt sind, gehört auch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Einzelleistungen der Margensteuer unterliegen. Während die Abgrenzung von § 25 UStG bei der Bündelung von zumindest zwei verschiedenen Leistungen zu einer einheitlichen Leistung keine Probleme aufwirft, ist bei Einzelleistungen eine Differenzierung danach erforderlich, welche Voraussetzungen neben den weiteren Merkmalen des § 25 UStG (Handeln im eigenen Namen, Inanspruchnahme von Reisevorleistungen) erfüllt sein müssen, um eine margensteuerpflichtige Leistung annehmen zu können. Denn zweifelsfrei erbringt die Tourismuswirtschaft eine Fülle von Einzelleistungen, die diese Voraussetzungen bereits nach dem Charakter der Leistung nicht erfüllen und damit in die Regelbesteuerung fallen. Und an dieser Stelle besteht eine Regelungslücke, deren Bedeutung mit der Zuführung von B2B‐Leistungen zur Margenbesteuerung beträchtlich angewachsen ist. Über den Stand der aktuellen Rechtslage wurde in SRTour laufend berichtet (zuletzt Henkel, SRTour 8/2019 S. 11 ff.). Jetzt gibt ein lesenswerter Beitrag von Raudszus/Grebe in UStB 2/2020 S. 57 Veranlassung, diese Thematik zu aktualisieren und zugleich die zutreffende Argumentation der Autoren zu ergänzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-10 |
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