Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2014 erneut entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Für Touristik- Unternehmen bedeutet dies, dass Rabatte nicht mehr aufgrund der Branchenzugehörigkeit der Empfänger Arbeitslohn darstellen können. Denn wenn Rabatte sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörigen einer gesamten Branche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden, liegt hierin nach Meinung des BFH kein Arbeitslohn. Zu prüfen ist, ob damit das Ende der Besteuerung von Preisnachlässen an Arbeitnehmer der Tourismuswirtschaft eingeläutet wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-08 |
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