Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für Zwecke der Margenbesteuerung ist der Abgabepreis für Pauschalreisen gleich mehrfach aufzuteilen. Sowohl die Ausgliederung von Leistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen im engeren Sinne) als auch die Aufteilung bei anteiliger Steuerfreiheit der Marge (im Umfang von Drittlandsvorleistungen) vollzieht sich nach Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des EUGH und des BFH nicht restlos abgeklärt sind.
Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussion, bei der auch die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen eine Rolle spielt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2013.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-11 |
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