Der BFH hat die Rechtsfrage entschieden, ob Stromlieferungen bei der Vermietung von Stellplätzen an Dauercamper als Nebenleistungen der Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei bleiben oder als selbständige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Wieder einmal weicht er mit dieser Entscheidung von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Unabhängig davon hat die Rechtsauffassung des BFH zur Definition von Haupt- und Nebenleistungen allgemeine Bedeutung für Leistungen der Touristik.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-22 |
Seiten 16 - 17
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