Wir sind Reiseveranstalter im B2C‐Geschäft und verkaufen üblicherweise unsere Produkte an private Endabnehmer. In unseren Reisebedingungen (AGB) sind Regelungen enthalten, die bei einem Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsehen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis eines prozentualen Verhältnisses zum Reisepreis, das nach Maßgabe des Rücktrittszeitpunkts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn gestaffelt ist (Stornostaffeln). Die danach erzielten Stornogebühren behandeln wir umsatzsteuerlich als echten Schadensersatz und unterwerfen ihn daher nicht der Margenbesteuerung. Die mit den stornierten Reiseleistungen korrespondierenden Eingangsleistungen (Flug, Hotel etc.) beziehen wir ebenfalls nicht in die Margenbesteuerung ein, sofern mit den Leistungsträgern vertraglich vereinbarte Rücktrittsmöglichkeiten bestehen. Soweit jedoch keine Rücktrittsmöglichkeiten vereinbart sind und wir zur Zahlung der Leistung verpflichtet sind – gleich ob der Reisekunde sie in Anspruch nimmt oder nicht – behandeln wir die Aufwendungen als Reisevorleistungen mit entsprechender Verringerung der Marge. Aber ist das auch richtig?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-10 |
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