Personenbeförderungsleistungen unterliegen hinsichtlich der Leistungsortbestimmung dem sog. Streckenprinzip des § 3b Abs. 1 UStG. Dementsprechend richtet sich der Leistungsort als internationales Abgrenzungskriterium für die Steuererhebungshoheit danach, wo die Beförderung tatsächlich stattfindet. Die landgebundene Beförderung mit Bussen, Bahnen, Taxen etc. unterliegt somit ebenso der deutschen Umsatzbesteuerung bezogen auf Inlandsstreckenanteile wie die Flussschifffahrt, letztere allerdings noch bis zum 31.12.2011 begünstigt durch den ermäßigten Steuersatz von 7%.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-15 |
Seiten 10 - 12
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