Erzielen Gewerbetreibende im Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 50.000 € (sog. Buchführungsgrenze; bis zum 31.12.2007 betrug sie 30.000 €), sind sie verpflichtet, nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt statt einer EinnahmenÜberschussrechnung den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen. Fraglich ist, ob Ansparabschreibungen nach § 7g EStG bei der Ermittlung der Buchführungsgrenze berücksichtigt werden oder nicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-22 |
Seiten 11 - 12
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