Steuerzinsen gem. § 233a AO sind eine bekannte und gleichermaßen unangenehme Begleiterscheinung von Steuernachzahlungen. Wenngleich derzeit beim BVerfG anhängige Verfahren (Az.: 1 BvR 2237/14 und Az.: 1 BvR 2422/17) der Höhe nach für Entlastung sorgen könnten, sind Steuerzinsen dem Grunde nach prinzipiell unvermeidbar, wenn aufgrund irrtümlicher Abrechnung ohne Umsatzsteuer diese nacherhoben oder wenn aufgrund irrtümlicher Abrechnung mit Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nachträglich versagt wird. Es bleibt insofern bei einer wirtschaftlichen Belastung aus Zinsen selbst dann, wenn die Umsatzsteuer zwischen den Parteien des Leistungsaustauschs berichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ein jüngst veröffentlichtes BFH‐Urteil vom 26.9.2019 zu begrüßen, wonach Steuerzinsen aus Billigkeit zu erlassen sind, wenn wegen eines gemeinschaftlichen Rechtsirrtums falsche Rechnungen ausgestellt worden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-09 |
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