Eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995-1997 mit einem Prüfungsbericht vom 31.1.2003 und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren für mehr als 10 Jahre gaben dem BFH Gelegenheit, bereits kurze Zeit nach der EuGH-Entscheidung vom 26.9.2013 (Az.: Rs. C-189/11, vgl. zuletzt Jorczyk, SRTour 04/2014 S. 8 ff.) die Margenbesteuerung bei der Abgabe von Reiseleistungen an Unternehmer im Sinne des EuGH zu entscheiden (BFH v. 21.11.2013, Az.: V R 11/11, veröffentlicht am 2.4.2014). Die eigentliche Streitfrage dieses Verfahrens, ob nach bislang geltendem Recht Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine der Margen- oder Regelbesteuerung unterliegen, wurde nicht mehr entschieden. Allerdings wurde dem Unternehmer ein faktisches Wahlrecht eingeräumt, die Besteuerung entweder nach dem noch geltenden Recht des UStG oder entsprechend Art. 26 der 6. EGR vorzunehmen. Zugleich entschied der BFH, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) für derartige Reiseleistungen nicht anwendbar ist. Nach der grundlegenden Besprechung einer neuartigen B2B Margenbesteuerung von Jorczyk (a.a.O.) wird hier untersucht, welche Konsequenzen sich aus der Beurteilung dieses Streitfalls durch den BFH ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-10 |
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