Zwar trägt der Reiseveranstalter die Beweislast dafür, dass eine Mängelanzeige unterblieben ist (§ 651d Absatz 2 BGB). Der Reisende muss aber vortragen, wann er welche Mängel angezeigt hat und dass die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seite 20
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