Das seit dem 1.7.2018 geltende neue Pauschalreiserecht hat eine Reihe von neuen rechtlichen Verpflichtungen für den Reiseveranstalter mitgebracht, auch bezüglich der vorvertraglichen Information von Reise‐Interessenten. So ist der Reiseveranstalter nach § 651d BGB verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren, bevor dieser seine Willenserklärung zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags abgibt. Die vorvertragliche Unterrichtung beinhaltet zum einen, dem Reisenden das nach Art. 250 § 2 EGBGB vorgesehene Formblatt 11 zur Verfügung zu stellen, und zum anderen, den Reisenden über die in Art. 250 § 3 EGBGB genannten wesentlichen Eigenschaften der zu buchenden Reiseleistungen, den Reiseveranstalter, den Reisepreis, die Zahlungsmodalitäten, eine Mindestteilnehmerzahl, allgemeine Pass‐ und Visumserfordernisse, Stornokosten und die Notwendigkeit einer Reiserücktrittskostenversicherung oder Rückbeförderungsversicherung zu informieren. Dabei ist gleichgültig, ob sich diese wesentlichen Informationen im Prospekt, im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters finden lassen. Zu den neu eingeführten proaktiven Informationspflichten des Reiseveranstalters gehört nach Art. 250 § 3 Nr. 1j EGBGB auch der Hinweis auf Eignung für Personen mit eingeschränkter Mobilität.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-08 |
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