Gehört zum Pauschalreisepaket ein Animationsangebot, rechtfertigt nicht jede Verletzung, die der Reisende während des Urlaubs im Rahmen des Animationsprogramms erleidet, die Annahme eines Reisemangels. Dies gilt insbesondere für Verletzungen, die dem Reisenden auch im privaten Alltag hätten passieren können, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.8.2004, Az: I-12 U 49/04).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seite 18
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