Eine Leseranfrage zur Umsatzsteuer eines Reiseveranstalters führt unmittelbar zu den Fragen der Abgrenzung von Veranstaltungs- und Vermittlungsleistungen. Es ging um folgenden Sachverhalt.
Ein deutscher Spezialveranstalter für Spanien-Reisen vertreibt eigene und fremde Produkte über eine Kette von sechs Reisebüros, die alle im Eigentum des Veranstalters (GmbH) stehen. Eigene Reiseleistungen werden als (vorgefertigte) Pauschalreisen und mit einem Bausteinprogramm angeboten.
Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass der Kunde beim Einsatz des Beförderungsmittels und der Hotelbetriebe im Zielgebiet ein Auswahlrecht hat, letztlich aber ein Veranstalter-Produkt als Gesamtleistung zu einem einheitlichen Preis erwirbt. In den firmeneigenen Vertriebsbüros kommt es andererseits auch vor, dass Kunden Flug- und Hotelleistungen getrennt buchen und diese dann selbst zu einer Reise zusammenstellen.
Strittig ist, in welchen Fällen die Margenbesteuerung anzuwenden ist oder Vermittlungsentgelte (auch in der Form von Regieaufschlägen oder Service-Entgelten) zu besteuern sind. Vor allem geht es aber um die Frage, wie die einzelnen Leistungsbereiche umsatzsteuerlich zu optimieren sind, beispielsweise im Hinblick auf die Margensteuer-Befreiung für Flugreisen zu den Kanarischen Inseln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-01 |
Seiten 8 - 11
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