Spätestens seit die Generalanwältin (GA) beim EuGH, Eleanor Sharpston, mit ihrem Schlussantrag vom 6.6.2013 in den Rechtssachen C-189/11 ff. zutreffend bemerkte, dass sie die EuGH-Richter bei der Auslegung der Art. 306 ff. MwStSystRL zwischen Reisenden- und Kundenmaxime nicht beneide, weil eine mehr politische als rechtliche Entscheidung zu treffen sei, die die EU-Mitgliedstaaten bislang vor sich hergeschoben hätten, wurde deutlich, dass der bis dato heilen deutschen Margen- und Regelbesteuerungsreisewelt nach mehr als 33-jähriger Anwendungspraxis tiefgreifende Modifikationen drohen könnten. Wohin die fiskalische Reise gehen sollte, war bereits in Randnummer (Rn.) 65 ihrer Stellungnahme abzulesen (= 1:0), wo es heißt: „Außerdem bezweckt die Margenregelung unstreitig ausdrücklich eine Verfahrensvereinfachung und eine korrekte Verteilung des Mehrwertsteueraufkommens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihr die volle Abziehbarkeit der Vorsteuer auch für für Unternehmenszwecke verwendete Reisedienstleistungen garantiert werden sollte, auch wenn das ein erstrebenswertes Ziel gewesen wäre.“
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.07.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-10 |
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