Für künftig anfallende Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen Sie eine Rückstellung bilden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603). Offen war bislang, in welcher Höhe. Diese Frage haben die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder beantwortet (OFD Magdeburg, Verfügung 21.9.2006, Az: S 2137 – 41 – St 211; Abruf-Nr. 063622; Senatsverwaltung Berlin, Verfügung vom 13.9.2006, Az: III A – S 2175 –1/06).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2007.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-01 |
Seiten 5 - 6
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