Bei der Frage der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es nicht auf dessen Erforderlichkeit an. Entscheidend ist, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-09 |
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