Ein grundsätzliches Ärgernis für Pauschalreisende besteht häufig darin, dass er nach sorgfältigen Überlegungen und Planungen bei seinem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise gebucht und den Reisepreis gezahlt hat. Nun erfährt er kurz vor Abreise, dass eine Reiseleistung, die ihm besonders wichtig war, nicht erbracht werden kann. Oder: Er fliegt ggf. mit seiner Familie erwartungsfroh in den Urlaub, um dann am Flughafen vom Reiseleiter zu erfahren, dass leider das gebuchte Hotel überbucht sei oder aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung stehe und der Reisende somit die nun vom Reiseveranstalter geplante Ersatzunterkunft (möglicherweise an einem anderen Urlaubsort) akzeptieren müsse. Es drängt sich dann gelegentlich der Eindruck auf, der Reiseveranstalter lasse es in voller Kenntnis, nicht vertragsgerecht leisten zu können, schlicht darauf ankommen, damit der Reisende in der Not der Situation das Änderungsangebot annehme. Derartige Fallgestaltungen sind nun vom BGH zu entscheiden gewesen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-10 |
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