Die Möglichkeiten des Internets kollidieren schnell mit dem Urheberrecht. Filme, Spiele oder Musik werden im Internet frei und einfach zugänglich angeboten. Dies gilt auch und gerade für Hotels und Clubanlagen, Anbieter von Ferienwohnungen und Gaststättenbetriebe. Ob ein touristischer Betrieb, der seinen Gästen ein verschlüsseltes WLAN angeboten hat und bei Übergabe der Zugangsdaten den jeweiligen Gast allgemein auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat, gleichwohl haftet, wenn sich der Gast urheberrechtsverletzend verhält, ist in der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden worden. Ein Abmahn- Unwesen hat sich breit gemacht. Nun dürfen die Anbieter von freien WLAN-Zugängen wohl aufatmen, denn ein neues Gesetz zur Abschaffung der sog. Störer-Haftung in öffentlichen WLAN-Netzen ist kurz vor der Verabschiedung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-10 |
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