Immer wieder, und zwar nicht erst nach Einführung der 7%igen Besteuerung von Übernachtungsleistungen, steht der ermäßigte Steuersatz auf der Prüfliste der Legislativorgane in Berlin. Neben teils berechtigten Fragen der fiskalischen Gleichbehandlung, warum bestimmte Leistungen ermäßigt besteuert werden und andere nicht, dürfte es dem Fiskus auch darum gehen, die etwa 30 Mrd. € haushaltstechnisch zu vereinnahmen, die bei genereller Einführung des Regelsteuersatzes als Einmaleffekt, also ohne die Berücksichtigung eines potenziell alternativen Konsumverhaltens, anfallen würden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-12 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: