Parallel zu den Untersagungsverfahren gegen AGB-Klauseln, wonach einmal bekannt gegebene Flugzeiten nachträglich nicht nach Gutdünken der Fluggesellschaft bzw. des Reiseveranstalters geändert werden dürfen (vgl. zuletzt SRTour 02/14 S. 18 ff.), tun sich zwei weitere „Schlachtfelder“ auf: Es geht zum einen gegen die Praxis, AGB-basiert 100% Vorkasse auf Flugticketpreise zu nehmen und zum anderen bei einem Storno oder einem No-Show regelmäßig 100% des Ticketpreises einzubehalten sowie noch nicht einmal die nicht abgeführten Steuern und Gebühren zurückzuzahlen. Eigentlich ist es erstaunlich, wieso erst jetzt diese Rechtsfragen vor die Gerichte kommen. Durch jahrzehntelange unangefochtene Übung hatte sich offenbar allgemein die Auffassung verfestigt, international operierende Fluggesellschaften dürften dies eben. Dabei handelt es sich jedoch beim Luftbeförderungsvertrag schlicht um einen Werkvertrag i.S. der §§ 631 ff. BGB. Soweit von den gesetzlich festgelegten Strukturen zum Nachteil der Flugpassagiere abgewichen wird, können auch entsprechende Klauseln in den Beförderungsbedingungen eine derartige Zahlungspraxis nicht gerichtsfest untermauern: Derartige Klauseln sind – zumal im Endverbraucherverkehr – wegen unangemessener Benachteiligung schlicht unwirksam.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-07 |
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