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Urteil des FG München: Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter

Der Leistungsort selbstständig tätiger Reiseleiter ist der „Sitz des Reiseleiters“ (§ 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das hat das Finanzgericht (FG) München entschieden (Urteil vom 19.7.2007, Az: 14 K 2688/06; Abruf-Nr. 072986). Reiseleiter, die den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Niederlassung oder ihren Wohnsitz im Inland haben, sind damit in Deutschland auch mit Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, umsatzsteuerbar und -pflichtig.

Seiten 10 - 11

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.12.2007.010

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