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Stornoprovision – Vermittlungsentgelt oder sonstige Leistung?

Stornoprovisionen der Reisemittler sind im Gegensatz zu den Stornogebühren der Reiseveranstalter umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte. Dies wurde bereits im Jahr 2000 nach Erörterung auf Bundesebene vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bestätigt (Ausgabe 2/2000, Seite 16). Um den Vorsteuerabzug aus Umsatzsteuer-Gutschriften versagen zu können, hatte das Land Nordrhein-Westfalen bis dahin die Auffassung vertreten, dass Stornoprovisionen nicht umsatzsteuerbare Entgelte darstellen.

Seiten 5 - 6

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.08.2007.005

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