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Lohnzahlungen Dritter – Meldepflicht und Arbeitgeber-Haftung

In den Fällen (echter) Lohnzahlungen durch Dritte hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen, ihm am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die von Dritten gewährten Bezüge anzugeben (R 106 Absatz 2 Satz 3 LStR).

Seiten 15 - 16

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.SRTourdigital.de/SRTOUR.04.2005.015

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